LUFTSCHLOSS Veranstaltungstechnik

Kontakt:

Telefon: 0152 24 288 587 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind die in dem Mietvertrag / Rechnung angegebenen Leistungen und Anmietungen der Hüpfburg „Indianer oder Ritter“, Zelte/Pavillon, Ton- und Lichtanlagen, weitere Veranstaltungstechnik mit Zubehör. Aus dem Mietvertrag gehen die Zeiten für Veranstaltungstag und -ort, die Mietdauer, die Kosten für Anlieferung, Auf- und Abbau hervor. Eine andere Nutzung als im Mietvertrag vereinbart und eine Weitervermietung ist untersagt. Ein Vertrag kommt nur durch die Unterzeichnung des Mietvertrag des Mieter und des Vermieter zustande. Mündliche Absprachen und Telefonate sind nicht rechtsverbindlich und bedürfen der Schriftform. Die vereinbarten Ausleihzeiten, Abhol- und Rückgabetermine sind einzuhalten. Ab einer Überschreitung von 15 Minuten der ausgemachten Zeit, behält sich Luftschloss Veranstaltungstechnik vor, eine Gebühr von 8€ pro angefangene viertel Stunde zu erheben.

 

2. Bestimmungsgemäßer Einsatz

Die Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, wofür der Mieter garantiert. Änderungen an der Hüpfburg/Zelt/Veranstaltungstechnik, sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern ist nicht gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen o.ä. für den Betrieb der Hüpfburg liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters.

 

3. Benutzung

Maßgeblich für die Benutzung sind die Betriebshinweise, die der Hüpfburg oder dem Zelt beigefügt sind. Die Hüpfburg oder das Zelt sind gemäß der Aufbauanleitung auf- und abzubauen. Die Betriebshinweise und die Aufbauanleitung sind Bestandteile des Mietvertrags. Der Mieter ist verpflichtet die Hüpfburg (gültig auch für andere Mietobjekte) durch geeignetes, erwachsenes Aufsichtspersonal ständig zu beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Einhaltung der Sicherheitsregeln.

 

Eine Einweisung in die Funktionsweise und die Sicherheitsregeln erhält der Mieter bei der Übergabe. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

 

Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, sorgt der Mieter für eine sichere Verwahrung / Bewachung der Gerätschaften zwischen den Aktionszeiten. Für Aktionspausen gilt entsprechendes.

 

Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe der Mietobjekte den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und das vom Vermieter für den Aufbau mitgegebene Zubehör (Gebläse, Erdanker oder Ballastbehälter, Unterlegfolie, Sackkarre, Fallschutzmatten, Gummibänder, Spannschnüre, Transporttaschen usw.) vollständig und in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte samt Bestückung pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien sauberen Zustand, ordnungsgemäß (trocken bei Zelten/Hüpfburgen) und verpackt zurückzugeben. Dazu gehört insbesondere die Meldung bei entstandenen Schäden und Verluste.

 

Bei Verschmutzung oder nasser Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter eine Reinigungsgebühr von 200 zu zahlen.

Muss das Mietobjekt neu zusammengelegt werden, wird eine Gebühr von 70 erhoben.

 

4. Haftung

Gefahrenübertragung und Haftung gehen für den gesamten Mietzeitraum ab Übergabe bis zur Rückgabe der Hüpfburg/Zelt/Veranstaltungstechnik in vollem Umfange auf den Mieter über. Der Vermieter lehnt jede Inanspruchnahme ab. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus resultierenden Folgekosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Jeder an der Hüpfburg, dem Zelt, sonstigen Mietobjekten oder der Veranstaltungstechnik entstandene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter übernimmt die Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die sich aus der Benutzung der Mietobjekte ergeben. Er stellt den Vermieter und Eigentümer insoweit von allen eigenen und allen Ansprüchen Dritter frei.

Diese sind ausschließlich vom Mieter zu regulieren. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Mietbeginns ist der Vermieter verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn ein Mietobjekt (auch die Kühlanlage des Anhänger) wie z.B. die Hüpfburg aus irgendwelchen Gründen (z.B. Beschädigung durch Vormieter, Defekt der Hüpfburg oder des Aggregates) nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

 

5. Rücktritt des Vermieter

Während Schlechtwetter-Perioden behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Reservierungen zu stornieren.

 

6. Wetterrisiko

Das Wetterrisiko trägt in jedem Fall der Mieter. Bei starkem Wind, Schnee oder Regen ist die Hüpfburg / das Zelt nicht in Betrieb zu nehmen oder abzubauen.

 

7. Rücktritt

Die Vertragspartner sind zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Vertragsbedingungen verletzt werden. Das Material ist nach Rücktritt vom Vertrag unverzüglich zurück zu geben.

 

8. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Luftkissengeräten/Zelten/Veranstaltungstechnik gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die sie in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen erlangen die entsprechenden Punkte dieser AGB Gültigkeit. Der Vermieter widerspricht hiermit ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Bestellers. Als Erfüllungsort gilt D 89407 Dillingen a.d. Donau. Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam oder nicht anwendbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Übrigen.

 

 

Über die Gesetzlichen Bestimmungen, zur Verwendung von Fallschutzmatten bei Nutzung der Hüpfburg auf harten Untergründen aufgeklärt.

Ja___ Nein___ (Aufbau laut Kunde auf nicht harten Untergrund)

 

 

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Ort, Datum

 

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Vermieter

 

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Mieter

 
 

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