Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die in dem Mietvertrag / Rechnung angegebenen Leistungen und Anmietungen der angegebenen Hüpfburg(en), Zelte/Pavillon, Ton- und Lichtanlagen, weitere Veranstaltungstechnik mit Zubehör. Aus dem Mietvertrag gehen die Zeiten für Veranstaltungstag und -ort, die Mietdauer, die Kosten für Anlieferung, Auf- und Abbau hervor. Eine andere Nutzung als im Mietvertrag vereinbart und eine Weitervermietung ist untersagt. Ein Vertrag kommt nur durch die Unterzeichnung des Mietvertrags des Mieters und des Vermieters zustande. Mündliche Absprachen und Telefonate sind nicht rechtsverbindlich und bedürfen der Schriftform. Die vereinbarten Ausleihzeiten, Abhol- und Rückgabetermine sind einzuhalten. Ab einer Überschreitung von 15 Minuten der ausgemachten Zeit behält sich Luftschloss Veranstaltungstechnik vor, eine Gebühr von 8 € pro angefangene Viertelstunde zu erheben.
2. Bestimmungsgemäßer Einsatz
Die Mietobjekte dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden, wofür der Mieter garantiert. Änderungen an der Hüpfburg/Zelt/Veranstaltungstechnik sowie das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern ist nicht gestattet. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen, Anmeldungen o. ä. für den Betrieb der Hüpfburg liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters.
3. Benutzung
Maßgeblich für die Benutzung sind die Betriebshinweise, die der Hüpfburg/Zelt/Veranstaltungstechnik beigefügt sind. Die Hüpfburg oder das Zelt sind gemäß der Aufbauanleitung auf- und abzubauen. Die Betriebshinweise und die Aufbauanleitung sind Bestandteile des Mietvertrags. Der Mieter ist verpflichtet, die Hüpfburg (gültig auch für andere Mietobjekte) durch geeignetes, erwachsenes Aufsichtspersonal ständig zu beaufsichtigen und garantiert den bestimmungsgemäßen Einsatz und die Einhaltung der Sicherheitsregeln.
Eine Einweisung in die Funktionsweise und die Sicherheitsregeln erhält der Mieter bei der Übergabe. Alle mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter mit der Funktionsweise und den Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.
Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, sorgt der Mieter für eine sichere Verwahrung / Bewachung der Gerätschaften zwischen den Aktionszeiten. Für Aktionspausen gilt Entsprechendes.
Der Mieter ist verpflichtet, bei der Übergabe der Mietobjekte den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und das vom Vermieter für den Aufbau mitgegebene Zubehör (Gebläse, Erdanker oder Ballastbehälter, Unterlegfolie, Sackkarre, Fallschutzmatten, Gummibänder, Spannschnüre, Transporttaschen, Kabel, Distanzstangen, Stative, Bluetoothgeräte, usw.) vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte samt Bestückung pfleglich zu behandeln und in einem einwandfreien, sauberen Zustand, ordnungsgemäß (trocken bei Zelten/Hüpfburgen) und verpackt zurückzugeben. Dazu gehört insbesondere die Meldung bei entstandenen Schäden und Verlusten.
Bei Verschmutzung oder nasser Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter eine Reinigungsgebühr von 200 € zu zahlen.
Muss das Mietobjekt neu zusammengelegt werden, wird eine Gebühr von 70 € erhoben.
4. Haftung
Gefahrenübertragung und Haftung gehen für den gesamten Mietzeitraum ab Übergabe bis zur Rückgabe der Hüpfburg/Zelt/Veranstaltungstechnik in vollem Umfange auf den Mieter über. Der Vermieter lehnt jede Inanspruchnahme ab. Für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und die daraus resultierenden Folgekosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Jeder an der Hüpfburg, dem Zelt, sonstigen Mietobjekten oder der Veranstaltungstechnik entstandene Schaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter übernimmt die Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die sich aus der Benutzung der Mietobjekte ergeben. Der Mieter stellt den Vermieter und Eigentümer insoweit von allen eigenen und allen Ansprüchen Dritter frei.
Diese sind ausschließlich vom Mieter zu regulieren. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Mietbeginns ist der Vermieter verantwortlich. Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn ein Mietobjekt (auch die Kühlanlage des Anhängers) wie z. B. die Hüpfburg aus unbekannten Gründen (z. B. technischer Defekt, Beschädigung durch Vormieter, Defekt der Hüpfburg oder des Aggregates) nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
Für Schäden, die bei der Beladung des Fahrzeugs durch Unterstützung von Luftschloss Veranstaltungstechnik entstehen, wird keine Haftung übernommen, siehe Abs. 4.1.
4.1 Haftung Beladung
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die ordnungsgemäße Beladung der Mietobjekte. Jeder Mieter ist selbst für die Sicherung und den Transport der Mietobjekte verantwortlich, selbst dann, wenn der Anhänger gestellt wird oder beim Beladen geholfen wird.
Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die beim Beladen entstehen können, selbst wenn der Vermieter beim Beladen hilft.
5. Rücktritt des Vermieters
Während Schlechtwetter-Perioden behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Reservierungen zu stornieren.
6. Wetterrisiko
Das Wetterrisiko trägt in jedem Fall der Mieter. Bei starkem Wind, Schnee oder Regen ist die Hüpfburg / das Zelt nicht in Betrieb zu nehmen oder abzubauen.
7. Rücktritt
Die Vertragspartner sind zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Vertragsbedingungen verletzt werden. Das Material ist nach Rücktritt vom Vertrag unverzüglich zurückzugeben. Bei Stornierungen innerhalb von vier Tagen vor dem Abholtermin behält sich der Vermieter vor, 60 % der Mietgebühr in Rechnung zu stellen. Bei Stornierung einen Tag vor dem Abholtermin oder am selben Tag behält sich der Vermieter vor, 100 % der Mietgebühr in Rechnung zu stellen.
8. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Luftkissengeräten/Zelten/Veranstaltungstechnik gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle Geschäftsbeziehungen als vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die sie in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen erlangen die entsprechenden Punkte dieser AGB Gültigkeit. Der Vermieter widerspricht hiermit ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Bestellers. Als Erfüllungsort gilt D-89407 Dillingen a.d. Donau. Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam oder nicht anwendbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen.
Luftschloss Veranstaltungstechnik
Inhaber: Daniel Galster
E-Mail: galster.daniel@gmail.com
Tel.: 01522 4288587